Was bringt der Ertragsteuerinformationsbericht?

Reform & Debatte
10. Februar 2026

Der Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) verpflichtet multinationale Konzerne, ihre Steuerstrategien öffentlich zu rechtfertigen. Doch kann das wirklich zu weniger Profit-Shifting in Steueroasen führen? Was müssen die Unternehmen bei den neuen Reportings beachten – und welche Rolle spielen Abschlussprüfer*innen wirklich bei der Validierung?

Es löst in der breiteren Öffentlichkeit immer wieder Unverständnis aus, wenn große Konzerne hohe Umsätze in einem Land erwirtschaften, doch dort kaum Steuern zahlen. Möglich macht das das sogenannte Profit-Shifting: Durch das Abführen von Lizenzgebühren an Tochterfirmen und andere Maßnahmen verlagern manche Konzerne ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer und Steueroasen. So ist es denkbar, dass eine Organisation mit einer*einem Mitarbeiter*in auf Bermuda zwei Milliarden Euro Umsatz erwirtschaftet. Und das alles ganz legal. Daher sind in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt worden, um diese Strukturen zu erschweren.

Bisher bekam die Öffentlichkeit von solchen Details nur wenig mit. Ändern könnte das ein neues Reporting-Format: der Ertragsteuerinformationsbericht (EIB). Die dazugehörige EU-Richtlinie wurde in Deutschland Mitte 2023 durch eine neue Passage im Handelsgesetzbuch (HGB) umgesetzt. Diese beschreibt die Pflichten bei der Erstellung und Offenlegung des EIB, formuliert inhaltliche und formale Leitlinien und legt die Sanktionen fest, die Unternehmen drohen, wenn sie nicht im Einklang mit den Bestimmungen handeln.

Der feine Unterschied: Was unterscheidet den EIB vom OECD-Report?

Das Gesetz sieht vor, dass multinationale Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, ausführlich über ihre länderbezogenen Steuerinformationen berichten müssen. Anzugeben sind unter anderem die im jeweiligen Land erzielten Erträge und die gezahlten Ertragsteuern.

Großes Erstaunen dürften die Anforderungen aber kaum bei den Unternehmen ausgelöst haben. Der Grund: Mit dem steuerlichen Country-by-Country-Reporting (CbCR) der OECD gibt es schon länger ein ganz ähnliches Berichtsformat. Und doch gibt es im Vergleich zum EIB einen kleinen, aber feinen Unterschied: Anders als beim CbCR wird der EIB nämlich nicht nur diskret an die zuständigen Aufsichtsbehörden weitergeleitet. Der Bericht muss stattdessen auch auf der Website des Unternehmens oder über das Unternehmensregister veröffentlicht werden. Daher wird der EIB international auch als Public Country-by-Country-Reporting (Public CbCR) geführt.

Die EU verfolgt mit der verpflichtenden Offenlegung der länderorientierten Informationen zwei wesentliche Ziele.

  1. Stärkung der Rechenschaftspflicht (Accountability): Die Veröffentlichung der Daten (Umsatz, Gewinn, gezahlte Steuer, Mitarbeiterzahl) macht die Geschäftstätigkeit und die Steuerbelastung großer Konzerne für die Öffentlichkeit, die Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen und für Investoren sichtbar. Das soll eine öffentliche Debatte darüber ermöglichen, ob multinationale Unternehmen ihren fairen Beitrag zum Gemeinwohl in den Ländern leisten, in denen sie Gewinne erwirtschaften.
  2. Förderung der Steuerfairness (Compliance): Indem den Konzern-Verantwortlichen bewusst ist, dass ihre Steuerdaten und wirtschaftlichen Kennzahlen veröffentlicht werden, sollen sie dazu gebracht werden, ihre Steuer-Compliance zu verbessern. So könnte die Sorge um Reputationsschäden dazu führen, dass Konzerne aggressive Steuergestaltungsmodelle zur Gewinnverlagerung vermeiden.

Wer muss berichten – und wo wird publiziert?

Die im HGB definierten Schwellenwerte, die zur Erstellung eines EIB verpflichten, machen deutlich, wen der Gesetzgeber im Sinn hat, wenn er Accountability und Compliance fördern will: die großen, multinationalen Unternehmen. So müssen Organisationen dann einen EIB erstellen, wenn ihr Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die genannte Grenze von 750 Millionen Euro überschreitet.

Konzerne mit Headquarter im EU/EWR-Raum publizieren ihren EIB in dem Land, in dem ihre oberste Muttergesellschaft sitzt. Komplizierter wird es, wenn die oberste Muttergesellschaft eines berichtspflichtigen Konzerns jenseits des Europäischen Binnenmarkts ansässig ist. In diesem Fall kann sich die Verpflichtung zur Berichterstattung auf ein deutsches Tochterunternehmen verlagern, sofern dieses mindestens als „mittelgroß“ eingestuft werden kann. Sind die entsprechenden Kenngrößen bei Umsatzerlösen, Bilanzsumme und Arbeitnehmerzahl erreicht, muss die deutsche Tochtergesellschaft in einem ersten Schritt das oberste Mutterunternehmen dazu auffordern, einen gruppenweiten EIB zu erstellen. Die Veröffentlichung des Reportings muss nicht in Deutschland, sondern kann in einem beliebigen EU-Mitgliedsstaat erfolgen.

Möchte das oberste Mutterunternehmen keinen EIB erstellen, muss die deutsche Tochter das Heft des Handelns selbst in die Hand nehmen: Sie ist gehalten, „mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann“ ein entsprechendes Reporting zu erstellen, wie es im HGB heißt. Der Grundsatz gilt auch für Zweigniederlassungen, wenn deren Umsatz eine Grenze von 12 Millionen Euro überschreitet.

Welche Inhalte müssen reportet werden?

Der EIB muss insbesondere die folgenden länderbezogenen Angaben mit Blick auf den Berichtszeitraum enthalten:

  • Art der Geschäftstätigkeiten
  • Anzahl der Arbeitnehmer*innen
  • Umsatzerlöse, einschließlich sonstiger Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen
  • Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern
  • Zu zahlende Ertragsteuer
  • Gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis
  • Einbehaltene Gewinne am Ende des Berichtszeitraums

Die Angaben sind einzeln aufzuschlüsseln für jedes EU/EWR-Land sowie für Länder, die auf der EU-Liste der nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiete geführt werden. Dazu gehören neben kleineren Steueroasen auch Russland und die Türkei. Die Angaben für alle anderen Länder werden kumuliert unter dem Rubrum „Rest der Welt“ zusammengefasst.

Geringerer Mehraufwand durch Erfahrung mit CbCR-Reportings?

Die Verpflichtung zur Erstellung eines EIB trifft weitgehend die gleichen Unternehmensgruppen, die bereits zur Abgabe des CbCR verpflichtet waren. Da auch die zu berichtenden Daten weitestgehend deckungsgleich sind, können die Unternehmen ihren EIB auch auf der gleichen Basis erstellen wie das CbCR. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen ist der Gesetzgeber zunächst davon ausgegangen, dass die Erstellung eines EIB für die Unternehmen nur zu einem geringfügigen Mehraufwand führen würde.

Es zeichnet sich aber ab, dass diese Annahme allenfalls begrenzt zutreffend ist. So hat das CbCR in der Praxis keine große Bedeutung erlangt. Es gibt bisher keine systematische Überprüfung der Reportings durch die Finanzverwaltungen. Daher haben sich auch keine einheitlichen Methodiken und Best Practices etabliert, an denen sich die Unternehmen jetzt bei der Erstellung der EIB orientieren könnten. Auch wurde im Hinblick auf die verwendete Datengrundlage in der Praxis oft ein eher niedriger Maßstab angelegt. Bei den EIB ist eine grundsätzlich andere Entwicklung zu erwarten. Dafür dürften die Verankerung des EIB im HGB und die allgemeine Veröffentlichung der Reportings sorgen. Auch die hohen Buß- und Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro für falsche, unvollständige, fehlerhafte oder zu spät veröffentlichte Berichte zeigen, dass der EIB ein ganz anderes Gewicht in die Waagschale legen kann, als das CbCR.

Auf welche Weise müssen die Berichte offengelegt werden?

Hiesige Unternehmen müssen ihren EIB spätestens ein Jahr nach Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache im Unternehmensregister veröffentlichen. Zudem muss der Bericht für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar sein. Alternativ kann die Organisation auf ihrer Website darauf hinweisen, dass die Offenlegung des Berichts über das Unternehmensregister erfolgt.

Welche Rolle spielen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer*innen?

Der Aufsichtsrat ist laut Aktiengesetz zur Prüfung des EIB verpflichtet. Hierbei kann sich das oberste Kontrollorgan des Unternehmens in der Regel nicht auf das Testat der Abschlussprüfer*innen stützen. Denn deren Pflichtprüfung erstreckt sich beim EIB lediglich auf zwei Fragestellungen: War das Unternehmen zur Offenlegung eines entsprechenden Berichts verpflichtet? Und wenn dem so war: Hat das Unternehmen den EIB erstellt und veröffentlicht?

Die limitierte Aussagekraft der Pflichtprüfung stellt viele Aufsichtsrät*innen vor ein Problem. Wie sollen sie vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Verantwortlichkeit mit dem Thema umgehen? Ist die eigene steuerliche Expertise ausreichend, um sich ein tragfähiges Urteil zu bilden? Eine Möglichkeit, auf Nummer sicher zu gehen, ist es, den Prüfungsauftrag der Abschlussprüfer*innen auf den EIB auszuweiten. Diese validieren den EID dann mit ihren etablierten Methoden nach begrenzter oder sogar hinreichender Sicherheit und sorgen so für ein belastbares prüferisches Ergebnis, das der Aufsichtsrat im Anschluss an die Hauptversammlung berichten kann. Vor allem bei börsennotierten Konzernen bietet sich dieses Vorgehen an und könnte sich schon bald als neuer informeller Standard etablieren.

Fazit: Die langfristigen Auswirkungen der Berichte bleiben ungewiss

Die erste Welle der EIB-Reportings hält noch viele Unklarheiten für Unternehmen, Aufsichtsgremien und Abschlussprüfer*innen bereit. Aus aktueller Perspektive ist zudem kaum abzusehen, ob sich die Erwartungen der Regulierer mit dem neuen Berichtsformat tatsächlich realisieren werden. Hat die Offenlegung der Umsatzerlöse und Ertragsteuern nach Ländern den Impact, den man sich davon erhofft?

Eine Voraussetzung dafür wäre, dass nicht nur die Fach- sondern auch Publikumsmedien das Thema aufgreifen – und das nicht nur anlässlich des Einstands-Reportings des ersten Tech-Giganten. Die Berichte der allermeisten deutschen und europäischen Unternehmen dürften gänzlich unspektakulär ausfallen. Insofern spricht einiges dafür, dass das Interesse an den Veröffentlichungen recht bald nachlassen wird. 

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