EmpCo-Richtlinie: Schluss mit Greenwashing?

Reform & Debatte
25. August 2026

„Klimaneutral“, „nachhaltig produziert“ oder „umweltfreundlich“: Solche Aussagen sind in der Werbung wie auch in der Unternehmenskommunikation fast allgegenwärtig. Ab dem 27. September 2026 gelten für solche Umweltclaims allerdings strengere Regeln: Unternehmen müssen belegen können, dass ihre Umweltversprechen auf belastbaren, realistischen und überprüfbaren Grundlagen beruhen. Andernfalls drohen Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschäden.

Grund ist die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition Directive), die in Deutschland über Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde. Hiermit will die EU irreführende Umweltwerbung – also Greenwashing – künftig stärker eindämmen. Im Mittelpunkt steht dabei eine einfache Frage: Lassen sich Umweltversprechen nachvollziehbar belegen?

Was sich jetzt ändert

Abmahnungen von Umwelthilfe und Verbraucherzentralen haben in den vergangenen Jahren zugenommen, und erste Gerichtsurteile liegen vor. Ab September 2026 haben Greenwashing-Vorwürfe eine klarere Rechtsgrundlage – und eine steigende Zahl juristischer Auseinandersetzungen ist zu erwarten.

Die neuen Regelungen bringen wesentliche Änderungen mit sich:

  • Das UWG definiert erstmals Begriffe wie „allgemeine Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“.
  • Die sogenannte „schwarze Liste“ unzulässiger Geschäftspraktiken wird erweitert. Darauf stehen künftig auch bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, die Unternehmen nicht verwenden dürfen. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass z. B. Verbraucher*innen tatsächlich durch Aussagen in die Irre geführt wurden. Allein die Verwendung bestimmter Aussagen oder Siegel kann bereits einen Verstoß darstellen.
  • Aussagen über die künftige Umweltleistung ohne klare Belege, wie diese erreicht werden sollen, sind künftig verboten.

Dabei geht es vor allem um drei Arten von Angaben:

  • allgemeine Umweltclaims wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“,
  • selbst vergebene oder nicht unabhängig geprüfte Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf unabhängigen und transparenten und diskriminierungsfreien Zertifizierungssystemen beruhen, sowie
  • Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2040“, „50 % weniger CO₂ bis 2030“ oder „plastikfrei bis 2028“.

Zukunftsversprechen standen bereits wiederholt im Fokus juristischer Auseinandersetzungen. Mit den neuen Vorgaben sind u. a. die Anforderungen an die Werbung mit umweltbezogenen Zielsetzungen deutlich gestiegen, auf die wir hier insbesondere eingehen wollen.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen kündigt an, seine CO₂-Emissionen bis 2030 um 50 % zu senken. Allein 30 % der Einsparungen sollen jedoch durch den späteren Umstieg auf eine neue Produktionsanlage erzielt werden – aber weder ist die Investition hierfür bislang freigegeben worden, noch wurde entschieden, wann die neue Anlage überhaupt gebaut wird. Ob das Zwischenziel also erreicht werden kann, hängt damit von einer Maßnahme ab, die bisher nur denkbar ist.. Die Aussage wäre also nicht zulässig.

Ziele brauchen einen belastbaren Umsetzungsplan

Wer mit künftigen Umweltleistungen wirbt, benötigt einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan. Dieser muss u. a. auf klaren, objektiven, überprüfbaren Verpflichtungen beruhen und:

  • messbare und zeitgebundene Zwischenziele enthalten,
  • konkrete Maßnahmen und ausreichende Ressourcen vorsehen, sowie
  • regelmäßig von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.

Hinzu kommt eine besondere Anforderung: Die Ergebnisse dieser Überprüfungen müssen Verbraucher*innen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Ebenso wichtig ist die Präzision der Aussagen. Formulierungen wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral sein“ lassen meist offen, worauf sie sich beziehen. Künftig müssen Unternehmen deutlich genauer kommunizieren, ob beispielsweise der gesamte Konzern, einzelne Standorte oder bestimmte Emissionsquellen gemeint sind.

Das bedeutet: Die neuen Regeln machen die Nachhaltigkeitskommunikation zu einem Thema für Compliance, Risikomanagement und Unternehmenssteuerung. Das führt dazu, dass Marketing, ESG-Verantwortliche und Rechtsabteilungen bei Umweltthemen künftig noch enger zusammenarbeiten müssen. Denn in der Praxis entstehen Risiken häufig nicht durch bewusstes Greenwashing, sondern durch unzureichend abgestimmte Prozesse und Aussagen. 

Greenwashing wird zunehmend zum Rechts-, Wirtschafts- und Reputationsrisiko

Die Folgen unzureichend belegter Umweltversprechen können erheblich sein. Greifen wir das eben genannte Beispiel auf: Ein Unternehmen kündigt öffentlich an, bis 2030 klimaneutral zu werden. Daraufhin fragen ein Wettbewerber, eine Verbraucherschutzorganisation oder eine NGO nach den Nachweisen: Wie wurde die Aussage berechnet? Welche Daten liegen zugrunde? Mit welchen konkreten Maßnahmen soll das Ziel erreicht werden? Kann das Unternehmen darauf keine überzeugenden Antworten liefern, wird aus einer Marketingaussage schnell ein rechtliches Risiko.

Denn: Das UWG ist im Kern ein Instrument der privaten Rechtsdurchsetzung. Wettbewerber und klagebefugte Verbände können Unternehmen abmahnen sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Bei den neuen Per-se-Tatbeständen der „schwarzen Liste“ sogar, ohne dass eine bewusste Irreführung durch den Claim im Einzelfall nachgewiesen werden muss.

Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen fallen auch weitere Schäden ins Gewicht: Rückrufe von Kampagnen, Umstellungskosten – und in einigen Fällen sind sogar Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.

Noch etwas wiegt häufig schwer: der Vertrauensverlust. Wird öffentlich infrage gestellt, ob ein Unternehmen seine Umweltversprechen tatsächlich einhalten kann, betrifft das selten nur die einzelne Aussage. Kund*innen zweifeln dann oft nicht nur an der Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsstrategie, sondern auch an der Verlässlichkeit des Unternehmens insgesamt. Investoren bewerten Ziele, Annahmen und Transformationspläne eventuell kritischer, und auch die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern kann erschwert werden.

Gleichzeitig wächst die Gefahr des sogenannten Greenhushings: Das bedeutet, dass Unternehmen aus Unsicherheit teilweise oder ganz auf die Kommunikation ihrer Nachhaltigkeitsleistungen verzichten. Auch das kann problematisch sein, weil gerade in Zeiten, in denen Greenwashing stärker in den Fokus rückt, korrekte und glaubwürdige ESG-Informationen für Verbraucher*innen wie Stakeholder*innen zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Wer etwas verspricht, muss es belegen können

Die Glaubwürdigkeit und die Korrektheit von Umweltclaims stehen und fallen mit der Qualität der zugrunde liegenden Daten. Genau diese Daten, nachvollziehbare Methoden und eine vollständige Dokumentation der Annahmen hinter Nachhaltigkeitsclaims müssen Unternehmen vorweisen können. Für Zukunftsversprechen kommt zusätzlich der Umsetzungsplan hinzu: Fehlen belastbare Nachweise oder klare Freigabeprozesse, steigt das Greenwashing-Risiko.

Aber anders als Finanzdaten lassen sich Umweltkennzahlen häufig nicht einfach aus einem zentralen System ableiten. Sie stammen aus unterschiedlichen Quellen, werden teilweise manuell verarbeitet und beruhen auf methodischen Annahmen. Besonders herausfordernd sind beispielsweise Fragen nach den Systemgrenzen einer CO₂-Bilanz, der Auswahl von Emissionsfaktoren oder der Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen. Unterschiedliche, aber jeweils plausibel wirkende Methoden können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Unternehmen sollten daher nachvollziehbar dokumentieren:

  • woher ihre Daten stammen,
  • welche Methoden und Standards angewendet wurden,
  • welche Annahmen den Berechnungen zugrunde liegen, und
  • wie Fortschritte gegenüber den Umweltzielen gemessen werden.

Warum Greenwashing zunehmend zum Prüfungsthema wird

Mit den neuen EmpCo-Anforderungen entsteht ein zusätzlicher Bedarf an unabhängiger Prüfung. Das Gesetz verlangt für Zukunftsversprechen eine regelmäßige Überprüfung durch externe Sachverständige. Damit entsteht ein klassischer Assurance-Bedarf – ein Prüfungsgegenstand, der methodisch dort andockt, wo Wirtschaftsprüfer*innen ohnehin zu Hause sind.

Die Beurteilung von Umsetzungsplänen, Zielpfaden und zugrunde liegenden Annahmen ähnelt methodisch der Prüfung zukunftsorientierter Informationen. Prüfer*innen müssen beurteilen, ob die Ziele eines Unternehmens messbar definiert sind, ob ausreichende Ressourcen bereitstehen und ob Wirkungen der Maßnahmen rein rechnerisch geeignet erscheinen, die angekündigten Umweltziele zu erreichen. Das Unternehmen hat die getroffenen Annahmen gegenüber dem Prüfer nachzuweisen.

EmpCo-Prüfung und CSRD-Prüfung sind nicht dasselbe

Für Wirtschaftsprüfer*innen und Unternehmen ergeben sich erhebliche Synergien mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wer bereits ESG-Daten, Prozesse und Transitionspläne prüft bzw. prüfen lässt, verfügt häufig über ein Verständnis der zugrunde liegenden Informationen. Dennoch handelt es sich bei der EmpCo-Prüfung um einen eigenständigen Prüfungsgegenstand mit eigenem Prüfungszweck.

Denn der Fokus ist ein anderer: Die CSRD-Prüfung untersucht, ob ein Unternehmen korrekt über seinen Transitionsplan berichtet. Im Nachhaltigkeitsbericht können Lücken zwischen Ziel und Plan transparent dargestellt werden. Die EmpCo-Perspektive fragt dagegen, ob dieser Plan belastbar genug ist, um ein öffentlich kommuniziertes Umweltversprechen zu rechtfertigen. Deshalb kann ein Transitionsplan den Anforderungen der ESRS bzw. CSRD entsprechen und trotzdem nicht ausreichen, um eine Aussage wie „klimaneutral bis 2030“ plausibel zu untermauern.

Worauf Unternehmen jetzt achten sollten

Unternehmen müssen ihre gesamten Marketing- und Kommunikationspraktiken systematisch durchgehen, ihre Umweltaussagen nach Risiko einordnen – verboten, nachweispflichtig, unbedenklich – und sich dabei folgende Fragen stellen:

  • Welche Claims verwenden wir in Werbung, auf Produkten, in Marken- und Domainnamen sowie in der Verbraucherkommunikation?
  • Welche davon sind pauschal, welche zukunftsgerichtet, welche siegelgestützt?
  • Können wir alle unsere Aussagen auch mit Daten belegen?

Nur wer hier den Überblick behält, kann sich vor wirtschaftlichen, rechtlichen sowie Reputationsschäden schützen – und stärkt gleichzeitig die Glaubwürdigkeit seiner Nachhaltigkeitskommunikation.

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