Das Transparenzregister: noch Fragen?

Reform & Debatte
5. April 2022

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) stehen nicht nur Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen vor neuen Herausforderungen, sondern natürlich auch ihre Mandant*innen. Was sind die häufigsten (Verständnis-)Fragen? Welche Unklarheiten gilt es zu beseitigen? Wo liegen die größten Irrtümer?  

Das deutsche Transparenzregister wurde im Juni 2017 in Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Das Register dient der Erfassung der sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ von im Gesetz näher bezeichneten meldepflichtigen Vereinigungen. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) ist diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Dieser Blog-Beitrag richtet sich insbesondere an alle Gesellschaften, die zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind, aber auch an diejenigen Berufsträger*innen, die in ihrem Arbeitsalltag Berührungspunkte mit dem Geldwäschegesetz haben. Wir haben die aus unserer Sicht häufigsten Fragen zusammengestellt und beantwortet:

Welche Gesellschaften profitieren tatsächlich bis zum Ablauf der Übergangsfristen von der Mitteilungsfiktion?

Mit der Gesetzesänderung ist die sogenannte Mitteilungsfiktion weggefallen. Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt also künftig (nach Ablauf der Übergangsfristen) nicht mehr als erfüllt, auch wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (z. B. aus dem Handelsregister) entnommen werden könnten.

Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung erreichen uns viele Fragen von Mandant*innen bzw. Gesellschaften, die die Auffassung vertreten, dass sie ganz ungeachtet ihrer Beteiligungsstrukturen erst mit Ablauf der für sie (potenziell) einschlägigen Übergangsfrist ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister gegenüber zur Eintragung mitteilen müssten, da ihre Gesellschaften ja bereits im Handelsregister eingetragen seien. So simpel stellt sich die Rechtslage jedoch leider nicht dar.

Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten von eintragungspflichtigen Gesellschaften an das Transparenzregister gilt nur dann bis zum Ablauf der Übergangsfristen als erfüllt („Mitteilungsfiktion“), wenn sich sämtliche Angaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen im deutschen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister lückenlos seit dem 1. Oktober 2017 ergeben (vgl. § 20 Abs. 2 GwG a. F.). Eine weitere Spezialregelung bestand vormals überdies für an einem organsierten Markt notierte Gesellschaften.

Doch was bedeutet das konkret?

Ob die betreffende Gesellschaft nun tatsächlich erst mit Ablauf der für sie potenziell einschlägigen Übergangsfrist ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister gegenüber zur Eintragung mitteilen muss, hängt davon ab, ob sich beispielsweise bei einer GmbH seit dem 1. Oktober 2017 die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aus einer elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste o. Ä. ergaben. Waren bzw. sind insoweit an der GmbH lediglich natürliche Personen direkt beteiligt, spricht einiges für die Geltung der Mitteilungsfiktion bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 (Übergangsfrist für GmbHs).

Anders stellt sich die Situation jedoch oftmals bei dazwischengeschalteten in- oder ausländischen Gesellschaften dar. Vereinfacht gesagt wird die Geltung der Mitteilungsfiktion zugunsten einer Gesellschaft unwahrscheinlicher, je größer die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sind. Spätestens dann, wenn ausländische Gesellschaften in (geldwäscherechtlich) relevanter Höhe beteiligt sind, nimmt diese Wahrscheinlichkeit nach unserer Erfahrung rapide ab.

Betonen möchten wir, dass die Fiktion insoweit ausschließlich durch elektronisch abrufbare Dokumente und Eintragungen aus deutschen Registern ausgelöst wird. Es genügt nicht, wenn sich die Angaben zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten beispielsweise aus einem vergleichbaren französischen Register ergeben.

Im Zusammenhang mit all diesen Fragen ist mitunter stets der jeweilige Einzelfall entscheidend. Vergleichsweise einfach ist es, wenn eine Gesellschaft seit dem 1. Oktober 2017 keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten hat. Das betrifft insbesondere Gesellschaften, bei denen sich die Kapitalanteile im Streubesitz befinden. In diesen Fällen wären die sogenannten „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ dem Transparenzregister gegenüber zur Eintragung mitzuteilen (insbesondere gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter u. a.).

In welchen Fällen können sich Kommanditgesellschaften auf die Mitteilungsfiktion berufen?

Die Kommanditgesellschaft ist (zumindest in geldwäscherechtlicher Hinsicht) wohl die „Exotin“ unter den mitteilungspflichtigen Gesellschaften. Vereinfacht und zusammenfassend können wir festhalten, dass bei Kommanditgesellschaften die Geltung der Mitteilungsfiktion nicht den Regelfall, sondern vielmehr die Ausnahme darstellt.

Das Hauptproblem besteht nicht nur darin, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes (vgl. FAQ des Bundesverwaltungsamts vom August 2021) neben den Kommanditisten grundsätzlich auch die Komplementäre als wirtschaftlich Berechtigte zählen, und zwar aufgrund der sogenannten Ausübung von Kontrolle auf vergleichbare Weise. Problematisch ist vielmehr, dass ein elektronisch abrufbarer Handelsregisterauszug nur in den seltensten Fällen tauglich sein wird, um die Mitteilungsfiktion auszulösen. Das gilt bereits immer dann nicht, wenn mehrere Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind (das entspricht nach unserer Erfahrung aber dem absoluten Regelfall). Ein Handelsregisterauszug ist dabei insoweit nicht tauglich, als dass sich hieraus lediglich die Haftsumme des jeweiligen Kommanditisten entnehmen lässt. Diese muss jedoch nicht zwingend den gehaltenen Kapitalanteilen entsprechen. Bereits dieses potenzielle Abweichen von Haftsumme und Kapitalanteil genügt, dass die Mitteilungsfiktion in diesen Fällen grundsätzlich nicht greift. Dass in der Praxis Hafteinlage und Kapitalanteil oftmals übereinstimmen, ändert daran nichts.

Daher greift die Mitteilungsfiktion bei Kommanditgesellschaften im Wesentlichen vor allem dann, wenn es lediglich einen Kommanditisten gibt oder wenn die Kommanditgesellschaften auf Ebene der Kommanditisten über keine wirtschaftlich Berechtigten verfügen, weil beispielsweise kein Kommanditist (un-)mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrollieren kann.

Was müssen die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notierten Gesellschaften beachten?

Seit der Gesetzesnovelle vom August 2021 besteht auch für börsennotierte Gesellschaften die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister gegenüber zur Eintragung mitzuteilen. AG, SE und KGaA müssen die Mitteilung bis zum 31. März 2022 vornehmen. Die insoweit ursprünglich für börsennotierte Gesellschaften vorgesehene Privilegierung ist im Rahmen der Novellierung des GwG schlicht weggefallen (vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a. F.).

Mit Blick auf den Entwurf der 6. Geldwäscherichtlinie von vergangenem Jahr (hier: Art. 10 Abs. 1 S. 2) könnte diese Verpflichtung börsennotierter Gesellschaften jedoch zeitlich begrenzt sein. Demnach sollen „Unternehmen, die an einem geregelten Markt notiert sind und Offenlegungspflichten (…) unterliegen“, nicht dazu verpflichtet sein, sich in das „Register wirtschaftlicher Eigentümer“ eintragen zu lassen. Es bleibt hier jedoch dem deutschen Gesetzgeber überlassen, ob er davon abweichend ggf. einen eigenen Weg wählt und an der aktuellen Eintragungspflicht festhält.

Gibt es eine Sonderregelung für Vereine?

Lediglich eingetragene Vereine erfahren nach der Gesetzesnovelle vom vergangenen Sommer eine Privilegierung. So erstellt in Zukunft grundsätzlich die registerführende Stelle für eingetragene Vereine eine Eintragung im Transparenzregister (vgl. § 20a Abs. 1 GwG).

Vorsicht ist dennoch geboten, da die Eintragung nur anhand der im Vereinsregistereingetragenen Daten vorgenommen wird und die Eintragung sämtlicher Vorstandsmitglieder umfasst. Wenn jedoch nach Maßgabe des § 20a Abs. 2 GwG beispielsweise ein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter existiert oder eines der Vorstandsmitglieder über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügt, die nicht im Vereinsregister hinterlegt ist, muss der eingetragene Verein selbst die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung mitteilen.

Besagte automatische Eintragung durch die registerführende Stelle erfolgt erstmals spätestens bis zum 1. Januar 2023 und sodann nur noch anlassbezogen. 

Für Verpflichtete ist die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister bis zum 1. April 2023 ausgesetzt. Gibt es hiervon Ausnahmen?

Die Aussetzung der Unstimmigkeitsmeldepflicht gilt zum einen nur für diejenigen Fälle, in denen eine Eintragung im Transparenzregister insgesamt fehlt. Zum anderen ist nur dann keine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben, wenn sich die Gesellschaft, für die bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Eintragung im Transparenzregister besteht, berechtigterweise auf die Mitteilungsfiktion berufen konnte.

Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass eine Unstimmigkeitsmeldung immer dann abzugeben ist, wenn sich eine Gesellschaft nicht auf die Mitteilungsfiktion berufen konnte, sondern vielmehr ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits vor dem 1. August 2021 aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung hätte mitteilen müssen.

Alle Unklarheiten beseitigt?

Transparenzregister und Geldwäscheprävention sind komplexe Themen, die viele Fragen aufwerfen. Mit Blick auf die Bußgelder, die den Gesellschaften bei einem Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten drohen, sind die Herausforderungen der Novellierung besonders groß. Es wäre daher wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber und die zuständigen Behörden (insbesondere das Bundesverwaltungsamt) in Zukunft mit eindeutigeren Aussagen zu einzelnen und vor allem in der Praxis wirklich relevanten Themen positionieren würden.


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Autor: Jacques Burger war bis Juli 2022 Associate in der Service Line Law bei Mazars

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