Der Entgelttransparenzbericht für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen ist erstmals erneut fällig. Er geht zurück auf das zum 6. Juli 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Dieses verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, alle drei bzw. fünf Jahre einen Bericht zur Entgeltgleichheit und Gleichstellung („Entgeltbericht“) zu erstellen. Tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen müssen ihrem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 also nun erneut einen Entgeltbericht als Anlage beifügen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben dafür bis zum 30. April 2023 Zeit.
In kaum einem anderen Land Europas verdienen Frauen im Vergleich zu Männern so unterschiedlich wie in Deutschland. Nach Berechnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beträgt die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern („Gender-Pay-Gap“) hierzulande 18 Prozent. Bei gleicher formaler Qualifikation und ansonsten gleichen Merkmalen gibt es noch immer einen Unterschied von 6 Prozent. Das Entgelttransparenzgesetz soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen.
Anwendungsbereich und Berichtsinhalt
Der Entgeltbericht ist von solchen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zu erstellen, die auch zur Aufstellung eines Lageberichts nach §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind. Im Entgeltbericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und zur Herstellung der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer darzustellen. Zusätzlich haben Unternehmen die durchschnittliche Gesamtanzahl ihrer Beschäftigten – Vollbeschäftigte und Teilbeschäftigte – nach Geschlecht aufgeschlüsselt anzugeben. Diese Daten können um freiwillige Angaben zum Durchschnittsgehalt von Frauen und Männern ergänzt werden.
Berichtszeitraum
Der erste Entgeltbericht musste (bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr) 2018 erstellt und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beigefügt werden. Die daran anschließenden Berichtszyklen unterscheiden sich wie folgt:
Der IDW Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) empfiehlt, dass Unternehmen, die im Jahr 2018 nicht zu einer Entgeltberichterstellung verpflichtet waren, in jedem darauffolgenden Kalenderjahr eine mögliche erstmals entstandene Berichtsverpflichtung jeweils erneut ermitteln sollen. Der erste Entgeltbericht der berichtspflichtig gewordenen Unternehmen ist lediglich über das Kalenderjahr des Eintritts der Berichtsverpflichtung zu verfassen (eine Berichtsperiode). Die darauffolgenden Entgeltberichte hingegen sind über die Berichtsperiode von drei oder fünf Jahren zu erstellen.
Prüfungspflicht?
Der Entgeltbericht ist dem nächsten Lagebericht als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen. Bestandteil des Lageberichts ist er jedoch nicht und er ist auch nicht prüfungspflichtig. Gleichwohl müssen Abschlussprüfer*innen im Rahmen ihrer Redepflicht über festgestellte Verstöße gegen das Gesetz berichten.
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Dr. Jonas van Elten hat Forvis Mazars im März 2025 verlassen. Er war Director und Leiter des HGB-Desks bei Forvis Mazars in Deutschland.
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