Geldwäschegesetz: Was sich für Unternehmen jetzt ändert

Reform & Debatte
7. Dezember 2021

Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. Fließen Erträge aus illegalen Geschäften in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, nehmen Wirtschaft und Gesellschaft erheblichen Schaden. Seit Jahren werden die gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäsche-Prävention verschärft, die notwendigen Sorgfaltspflichten ausgeweitet und die möglichen Sanktionen bei Verstößen erhöht.

Jüngstes Beispiel dafür ist das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Das Gesetz trat am 1. August 2021 in Kraft und brachte Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) mit sich. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1153 um und dient einer besseren Vernetzung der Transparenzregister auf EU-Ebene. Darüber hinaus hat Brüssel mehrere Gesetzesinitiativen vorgelegt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zukunft noch stärker zu bekämpfen.

Welche Änderungen bringt das GwG für Unternehmen in Deutschland? Und worauf werden Wirtschaftsprüfer*innen, die ja seit 2002 stärker in die Bekämpfung der Geldwäsche einbezogen werden, jetzt achten?

Mehraufwand für alle

Die Änderungen des GwG betreffen sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland wirtschaftlich aktiv sind. Durch das Ausweiten des geldwäscherechtlichen Pflichtenprogramms entsteht ein Handlungsbedarf, der im Vergleich zur vorherigen Rechtslage mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist.

Die wohl wichtigste Änderung ist die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister. Die vorherige Rechtslage sah mit dem § 20 Abs. 2 GwG die sogenannte Mitteilungsfiktion vor. Danach bedurfte es einer Mitteilung des oder der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister dann nicht, wenn sich die relevanten Informationen bereits aus anderweitigen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergaben. Weil die Mitteilungsfiktion innerhalb der EU zu uneinheitlichen Daten- bzw. Informationsbeständen führte, wurde sie nunmehr aufgegeben. Denn eine Vernetzung lässt sich nur umsetzen, wenn die entsprechenden Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten auf europäischer Ebene einheitlich strukturiert vorliegen. Es bedarf also einerseits eines einheitlichen Datenformats und andererseits eines einheitlichen Datenbestands.

Mitteilungsfiktion ade!

Der Wegfall der Mitteilungsfiktion hat zur Folge, dass alle Vereinigungen bzw. Gesellschaften ab Inkrafttreten des TraFinG Gw dazu verpflichtet sind, den oder die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben sind die Gesellschaften verantwortlich.

Zu den meldepflichtigen Daten gehören inzwischen auch der Geburtsort und sämtliche Staatsangehörigkeiten des oder der wirtschaftlich Berechtigten sowie Sitzverlegungen von Gesellschaften. Zudem sind ausländische Vereinigungen verpflichtet, Eintragungen vorzunehmen, wenn auf sie Anteile einer Gesellschaft mit Eigentum i. S. d. § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) übergehen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG) oder wenn sie aufgrund eines Rechtsvorgangs (z. B. Erwerb einer Immobilie) eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben.

Ergänzt wird die Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister durch einen automatisierten Zugang für Behörden und privilegierte Verpflichtete, darunter Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Notare.

Privilegierung abgeschafft

Auch die vorherige Privilegierung für Gesellschaften, die an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz) notiert sind, entfällt. Ausreichend für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister ist nicht mehr, dass sich die relevanten Informationen bereits aus den kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten ergeben. Wie alle anderen Vereinigungen ist auch eine Aktiengesellschaft samt Tochtergesellschaften künftig zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.

Ebenso entfällt die Privilegierung von Grunderwerb durch ausländische Vereinigungen im Rahmen von Share Deals. Nach vorheriger Rechtslage waren ausländische Vereinigungen nur dann dem Transparenzregister gegenüber meldepflichtig, wenn sie sich verpflichtet hatten, in Deutschland (unmittelbar) Grundeigentum zu erwerben (Asset Deal). Durch das TraFinG Gw wird die Meldepflicht auf den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Grundeigentum hält, ausgeweitet, wenn so viele Anteile übergehen, dass der Vorgang grunderwerbssteuerpflichtig wäre. Anzunehmen ist dies regelmäßig bei mindestens 90 %. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die ausländischen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben.

Kryptowerte auf dem Radar

Änderungen gibt es auch für neue Zahlungsmittel, sogenannte Kryptowerte. Bislang bewegten sich Kryptowährungen wie Bitcoins unter dem geldwäscherechtlichen Radar. Einer Identifizierung nach § 10 GwG bedurfte es nicht. Das hat sich mit der Einführung von § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. c GwG geändert. Werden Kryptowerte (auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung) übertragen und haben diese zum Zeitpunkt der Übertragung einen Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr, dann sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, allen voran die Identifizierung des Vertragspartners.

Überprüfung leicht gemacht

Für mitteilungspflichtige Unternehmen bedeutet das TraFinG Gw erheblichen Mehraufwand, was insbesondere am Wegfall der Mitteilungsfiktion liegt. Aber das Gesetz bringt auch Erleichterungen mit sich. So dürfen sich geldwäscherechtlich Verpflichtete in Zukunft bei der Überprüfung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten auf die Angaben im Transparenzregister verlassen. Unverändert bleibt zwar, dass die Verpflichteten die Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners selbst erheben müssen. Aber wenn diese Angaben mit denen des Transparenzregisters übereinstimmen, bedarf es keiner risikoangemessenen Maßnahmen mehr, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners tatsächlich stimmen. Die Identifizierungspflicht gilt vielmehr als erfüllt.

Übergangsfrist verpasst?

Das neue GwG bringt Übergangsfristen für die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung im Transparenzregister. Danach gilt: Bei AG, SE und KGaA sind die wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. März 2022 mitzuteilen. Bei einer GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft oder europäischen Genossenschaft gilt die Frist bis zum 30. Juni 2022, in allen anderen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2022.

Kommt ein verpflichtetes Unternehmen der Meldepflicht innerhalb der Übergangsfristen oder auch sonst nicht nach, so begeht es eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich dabei nach der Schwere des Verstoßes: Leichtfertige Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet, schwerwiegende Verstöße mit bis zu 1 Mio. Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils. Darüber hinaus erfolgt eine für alle einsehbare Veröffentlichung der verhängten Bußgelder sowie deren Adressanten auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

EU-Paket in Arbeit

Die EU-Kommission hat insgesamt vier Gesetzespakete vorgelegt, die das EU-System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung modernisieren und vereinheitlichen sollen. Im Wesentlichen sind folgende Punkte relevant:

  1. Vorgeschlagen wird, eine EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde (Anti-Money Laundering Authority, AMLA) zu errichten. Aufgabe dieser Behörde soll sein, die zentralen Meldestellen (sog. Finance Intelligence Units, FIU) zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Meldestellen zu verbessern und die Arbeiten der nationalen Behörden zu koordinieren.
  2. Die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen durch einheitliche Regelwerke EU-weit harmonisiert werden.
  3. Ferner wird angestrebt, EU-weit eine Bargeldobergrenze in Höhe von 10.000 Euro einzuführen. Ausnahmen hiervon sollen insbesondere bei Gebrauchtwagenkäufen und Personen ohne Konto gemacht werden. Hintergrund der beabsichtigten Regelungen ist, dass sich gerade Bargeldzahlungen zur Geldwäsche eignen und Verstöße schwer aufzudecken sind.

Eine weitere praktisch relevante Änderung wird sich durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) ergeben. Gegenwärtig treffen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) keine Verpflichtungen nach § 20 GwG, da sie keine eingetragenen Personengesellschaften sind. Mit Inkrafttreten des MoPeG soll auch die GbR künftig als verpflichtete Personengesellschaft angesehen werden, wenn sie in das noch eigens hierfür zu errichtende Gesellschaftsregister eingetragen ist. Letzteres ist aber nur fakultativ.   

In Deutschland besteht Handlungsbedarf

Nach Schätzungen werden in Deutschland jährlich 100 Mrd. Euro nicht legal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Damit ist klar: In Deutschland besteht Handlungsbedarf. Das sahen zuletzt auch die Expert*innen der Financial Action Task Force (FATF), dem wichtigsten internationalen Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bei der letzten Überprüfung wäre die Bundesrepublik fast durchgefallen.

Bemängelt wird insbesondere die Ineffizienz der zuständigen Behörden, was wiederum auf gesetzliche Regelungen zurückzuführen ist, denen es an Durchschlagskraft fehlt. Zum Vergleich: In Italien müssen der Geldwäsche verdächtige Personen selbst darlegen, dass Vermögenswerte durch legale Geschäfte erwirtschaftet wurden. In Großbritannien können Gerichte Verdächtige dazu zwingen darzulegen, woher die betreffenden Vermögenswerte stammen. In der Zwischenzeit können die unter Verdacht stehenden Vermögenswerte eingezogen werden. Eine solche Beweislastumkehr lässt sich in Strafverfahren mit dem deutschen Recht nicht in Einklang bringen. Hierzulande gilt: Hat der Staat den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und bestehen nach der Beweislage und der Beweiswürdigung noch Zweifel, ist der*die Angeklagte freizusprechen.

Wie wird sich die oben dargestellte Verschärfung des GwG in Deutschland auswirken? Ob die nächste FATF-Überprüfung ebenso schlecht ausfällt, bleibt abzuwarten. Im Sommer 2022 wissen wir mehr. 


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