Wichtig, aber gescheitert: das Verbandssanktionengesetz

Reform & Debatte
1. März 2022

Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, können nach dem geltenden Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nur mit einem Bußgeld von höchstens 10 Millionen Euro geahndet werden. Zudem steht es gemäß dem Opportunitätsprinzip im Ermessen der Verfolgungsbehörden, ob sie bei einem Tatverdacht überhaupt ermitteln. Dies ist angesichts der zunehmenden Zahl und Schwere entsprechender Straftaten (Betrug, Bankrott, Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung) nicht mehr angemessen.

Deshalb hat die letzte Bundesregierung am 16. Juni 2020 einen Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz (Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, VerSanG) veröffentlicht, das eine angemessenere Ahndung von Unternehmensstraftaten ermöglichen sollte. Dieser Entwurf ist gescheitert. Die neue Bundesregierung wird ein entsprechendes Vorhaben jedoch wohl wieder auf die Agenda setzen.

Verbände, die bislang nicht aktiv wurden, gewinnen also Zeit für präventive Maßnahmen. Auch Berater*innen wie Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen können sich jetzt auf die zu erwartenden Herausforderungen einstellen.

Ein scharfer Gesetzesentwurf

Worum geht es genau? Ziel des VerSanG war die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Verband in diesem Sinne ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ein nicht rechtsfähiger Verein und eine rechtsfähige Personengesellschaft.

Zur Ahndung der Verbandsstraftaten sollten folgende Instrumente zur Verfügung stehen, was die derzeit geltende Gesetzeslage deutlich verschärft hätte:

Als Instrument zur Ahndung von Verbandstaten war die Verbandsgeldsanktion vorgesehen. Anders als die bisherige Obergrenze von 10 Millionen Euro nach dem OWiG, sollte die Höhe dieser Sanktion nun etwa entscheidend von der Wirtschaftskraft des jeweiligen Verbands abhängen, von der Schwere der Verbandstat sowie vom Umfang realisierter Präventionsmaßnahmen.

Dabei sollte gegen Verbände mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro bei vorsätzlichen Verbandstaten eine Verbandsgeldsanktion von bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes verhängt werden und bei fahrlässigen Verbandstaten von bis zu 5 Prozent.

Als weiteres Sanktionsinstrument war eine mögliche Verwarnung unter Vorbehalt der Sanktion vorgesehen und die Verhängung einer Vorbehaltszeit, entsprechend der Bewährungszeit im Strafgesetzbuch (StGB).

Bei schweren Verstößen und der Gefahr von Wiederholungen hätte sogar die Auflösung des Verbands angeordnet werden können. Entsprechende Verurteilungen sollten in einem Verbandssanktionsregister und in weiteren geeigneten Medien öffentlich bekannt gemacht werden.

Um drohende Sanktionen zu mildern, sah der Gesetzentwurf unter anderem vor, dass Verbände interne Ermittlungen hätten durchführen können. Dies sollte für sie ein erheblicher Anreiz sein, bei der Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten aktiv mitzuwirken.

Handlungsbedarf für Verbände

Weil interne Ermittlungen vermutlich auch in einem neuen Gesetzentwurf eine Rolle spielen dürften, sollten Verbände jetzt geeignete Strukturen und Prozesse etablieren. Für ein vorausschauendes Handeln ist jedoch vor allem folgender Punkt wichtig, der mit einiger Sicherheit auch Kern eines neuen Gesetzesvorhabens sein wird:

Berücksichtigt werden sollten bei der Entscheidung über die Höhe der Sanktion, über eine Verwarnung, über Auflagen oder über die Einstellung wegen Geringfügigkeit die „Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten“. Kurz gesagt: Wer hier nachlässig ist, begibt sich ins Risiko. Wer jedoch für angemessene Vorkehrungen sorgt, kann mit einem günstigen Ausgang eventueller Verfahren rechnen.

Um präventiv auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen also zügig ein angemessenes Compliance-Management-System etablieren und dazu

  1. ihr bestehendes Compliance-Management-System überprüfen,
  2. identifizierte Mängel rechts- und prüfungssicher beheben
  3. und alles transparent dokumentieren.

Handlungsbedarf für Berater*innen

Auch Beratungsberufe sollten sich mit den Anforderungen des vorerst gescheiterten Vorhabens vertraut machen. Am Beispiel der Wirtschaftsprüfung sah das VerSanG etwa wegen der Komplexität einzelner Vorgänge vor, dass ein Gericht einen Verband dazu verpflichten kann, seine Vorkehrungen durch die Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen.

Gerade mit Blick auf die Prüfpflicht und die Berichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen wird es in Zukunft generell wichtig sein, sich vertieft mit der Angemessenheit des Compliance-Management-Systems und des internen Kontroll- und Früherkennungssystems auseinanderzusetzen. Druck machen hier nicht nur Regulatoren und Gesetzgeber, sondern auch Investoren, die eine entsprechende Transparenz erwarten.

Mehr Integrität und Rechtssicherheit

Es darf mit Spannung auf die derzeitige Legislaturperiode geblickt werden. Denn wegen der Brisanz des Themas und der wirtschaftlichen Schäden, die mit Verbandsstraftaten einhergehen, erscheint eine Wiederaufnahme des Gesetzesvorhabens nur als konsequent.

Der Entwurf vom 16. Juni 2020 scheiterte vor allem an den Vorstellungen der CDU, die jetzt nicht mehr auf der Regierungsbank sitzt. Sinn und Zweck des VerSanG sind jedenfalls begrüßenswert, um Verbandsstraftaten zu bekämpfen und vorausschauend handelnden Unternehmen die nötige Rechtssicherheit zu geben.


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Autorin: Anne-Theres Dahlenburg war bis Juni 2022 Senior Associate in der Service Line Law bei Mazars

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