IFRS 18: Warum Unternehmen jetzt handeln müssen
Der neue internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) bringt mehr Struktur in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und verlangt von Unternehmen, ihre Erträge und Aufwendungen transparenter zuzuordnen und nachvollziehbarer zu erklären. Der eigentliche Aufwand steckt dabei selten in der Darstellung selbst, sondern in den Daten, Systemen und Prozessen dahinter. Genau deshalb lohnt es sich, früh zu starten: Wer sich rechtzeitig vorbereitet, schafft Klarheit – und vermeidet späteren Zeitdruck im Reporting und in der Prüfung.
Auf den ersten Blick wirkt IFRS 18 wie ein klassisches Accountingthema. In der Praxis betrifft der neue Standard jedoch die gesamte Organisation – neben Finance und Controlling z. B. auch IT und Investor Relations. Durch die Einführung der neuen Kategorien in der GuV ändert sich nicht nur die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, sondern auch die Zusammensetzung des Betriebsergebnisses. Nicht, weil das Geschäft anders läuft, sondern weil es anders dargestellt wird.
Erträge und Aufwendungen müssen künftig nachvollziehbar den neu definierten Kategorien Betrieb, Investition und Finanzierung zugeordnet werden. Auch wenn diese Kategorien vertraut klingen, da die gleichen Bezeichnungen auch in der Kapitalflussrechnung verwendet werden, unterscheidet sich die Zusammensetzung der Kategorien in den beiden Abschlussbestandteilen. Die Einführung der neuen Kategorien in der GuV sorgt für mehr Struktur und bessere Vergleichbarkeit.
Zum Beispiel: Ein Unternehmen kann bei der Anwendung des IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) die gesamten Zinsen im Finanzergebnis ausweisen. Unter IFRS 18 müssen Zinsen teilweise unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, etwa der Kategorie „Betrieb“. Dadurch entsteht ein Unterschied zwischen dem verpflichtenden Betriebsergebnis nach IFRS 18 und dem von Unternehmen gerne bisher verwendeten EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern). Diese geänderte Darstellung des operativen Ergebnisses erfolgt, obwohl sich am Geschäftsmodell selbst nichts geändert hat.
IFRS 18 verändert mehr als die GuV
Diese neue Logik kann direkte Folgen haben: Die in den Kreditbedingungen vereinbarten Covenants, also vertraglich festgelegte Finanzkennzahlen und Bedingungen, müssen gegebenenfalls neu verhandelt werden. Ähnliches gilt für Bonusvereinbarungen für Managementvergütungen, wenn diese an Ergebnisgrößen wie z. B. EBIT oder EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) gekoppelt sind.
Zusätzliche Herausforderungen für die Unternehmen bestehen darin, dass IFRS 18 ein prinzipienorientierter Standard ist und nicht wie im Handelsgesetzbuch (HGB) die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen detailliert regelt. Das führt dazu, dass Unternehmen oft keine eindeutige Lösung in dem Standard selbst finden. Folglich werden viele praktische Anwendungsfragen, die bei der Implementierung des IFRS 18 bei Unternehmen entstehen, an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) adressiert, um eine Hilfestellung zu bekommen.
Das IFRS IC veröffentlicht die Auslegungen des Standards in Form von Agendaentscheidungen. Die Herausforderung liegt darin, dass die Agendaentscheidungen laufend veröffentlicht werden und verpflichtend bei der Implementierung des IFRS 18 durch die Unternehmen zu berücksichtigen sind. Daher können Unternehmen, die bereits Konten nach IFRS 18 gemappt haben, gezwungen sein, diese erneut anzupassen.
Auch interne Steuerungskennzahlen rücken stärker in den Fokus. Zum ersten Mal werden durch IFRS 18 sogenannte Management-defined Performance Measures, kurz MPM, definiert. MPM beziehen sich auf Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, welche ein Unternehmen außerhalb des Abschlusses kommuniziert. Unternehmen müssen diese Kennzahlen identifizieren, auf die GuV-Zwischensummen überleiten und nachvollziehbar erläutern. In der Praxis ist das oft aufwendiger als gedacht – vor allem durch die zusätzliche Berücksichtigung von Steuereffekten und Minderheitsanteilen innerhalb der neu im Anhang eingeführten Überleitungsrechnung. Entscheidend ist, dass die Herleitung klar, konsistent und prüfbar ist.
Warum jetzt Handlungsdruck besteht
IFRS 18 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 starten. In der Praxis beginnt die Arbeit jedoch deutlich früher. Der Grund: Die Umstellung erfolgt rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. Unternehmen müssen daher die notwendigen Daten schon für das Geschäftsjahr 2026 in die neue Struktur überführen – und darin liegt eine der großen Herausforderungen der Umsetzung.
Denn das heißt konkret: Systeme, Konten und Auswertungen müssen bereits jetzt so aufgesetzt sein, dass sie die neue Darstellung unterstützen. Wer erst kurz vor dem Stichtag beginnt, kann die Anforderungen kaum noch erfüllen – weil dann die passenden Informationen fehlen, Logiken nicht ausreichend getestet wurden und Anpassungen unter Zeitdruck erfolgen müssen.
Das heutige Verfahren macht den Unterschied
IFRS 18 gilt für alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen. Der tatsächliche Anpassungsaufwand unterscheidet sich aber deutlich – je nachdem, welches Verfahren für die GuV heute genutzt wird, also wie Unternehmen Erträge und Aufwendungen innerhalb des Betriebsergebnisses derzeit erfassen. Unternehmen, die das Gesamtkostenverfahren (GKV) anwenden, werden zukünftig weniger Aufwand bei der Erstellung des Anhangs haben als Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren (UKV) bzw. die gemischte Darstellung (Aufwandsarten und Funktionen werden gleichzeitig dargestellt) anwenden.
Solche Unternehmen müssen nämlich zukünftig umfangreiche Angaben zu bestimmten Aufwandsarten machen. Hierzu zählen beispielsweise Abschreibungen, Wertminderungen und Personalaufwand. Neben der Angabe der Beträge solcher Aufwendungen muss im Anhang eine Überleitung der einzelnen Aufwandsarten auf die Funktionsbereiche, in denen sie erhalten sind, erfolgen.
Wenn Details plötzlich fehlen – das Beispiel Personalaufwand
Greifbar wird dies etwa beim Thema Personalaufwand. Konzernweit zentral erbrachte Leistungen, etwa in den Bereichen Verwaltung, IT oder Forschung und Entwicklung, werden häufig an die empfangenden Unternehmen weiterverrechnet. Beispielsweise ist der Personalaufwand in Folge bestimmter Schlüsselungen auf die einzelnen Funktionsbereiche aufgeteilt. Die in IFRS 18 geforderte Überleitung erfordert jedoch eine genaue Angabe von Personalkosten, die für jede Funktionsart anfallen. Das Problem ist also die Schlüsselung, die Unternehmen nun genau darlegen müssen.
Ohne IT-Anpassungen geht es nicht
Neue Kategorien, differenziertere Zuordnungen und zusätzliche Auswertungen lassen sich nur abbilden, wenn die zugrunde liegenden Daten entsprechend strukturiert vorliegen.
Das betrifft nicht nur einzelne Konten, sondern häufig die gesamte Datenlogik:
- Kontenpläne müssen angepasst werden,
- Schnittstellen zwischen Systemen konsistent funktionieren und
- Auswertungen neu aufgebaut oder erweitert werden.
Ein entscheidender Schritt ist dabei die Testphase. Erst wenn die neue Logik mit realen Daten durchgespielt wird, zeigt sich, ob sie im Alltag funktioniert: Stimmen die Zuordnungen? Sind alle Informationen verfügbar? Und liefern die Systeme die benötigten Auswertungen in der richtigen Form?
Fazit: Jetzt die Grundlagen schaffen
IFRS 18 ist ein umfangreiches Projekt. Die notwendigen Anpassungen betreffen zentrale Prozesse, Datenstrukturen und Systeme – und brauchen Zeit, um sauber aufgebaut zu werden. Unternehmen, die rechtzeitig starten, schaffen die Grundlage für konsistente und nachvollziehbare Zahlen. Wer zu spät beginnt, muss zentrale Themen parallel und unter Zeitdruck lösen – mit entsprechendem Risiko für Qualität und Datenbelastbarkeit. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht nur, wie die GuV künftig aussieht, sondern ob die zugrunde liegenden Daten und Systeme rechtzeitig auf die neue Logik vorbereitet worden sind. Auch für Unternehmen, die bereits die Implementierung von IFRS 18 abgeschlossen haben, gilt: Sie müssen sich weiterhin intensiv hiermit beschäftigen. Die Auslegung von IFRS 18 ist nämlich noch nicht abgeschlossen: Laufend kommen neue Agendaentscheidungen des IFRS IC hinzu, die ggf. eine erneute Anpassung der Zusammensetzung und Zuordnung von Konten erfordern.
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