Sustainable Finance: RTS reguliert Offenlegung für nachhaltige Finanzprodukte

Werte & Vision
18. Oktober 2022

Für ein grüneres Europa und eine erfolgreiche Umsetzung des EU-Aktionsplans sollen Kapitalströme in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg besteht darin, die Transparenz von Nachhaltigkeitsinformationen zu Produkten und Dienstleistungen von Finanzmarktteilnehmerinnen und Finanzberaterinnen für Anleger*innen zu erhöhen. So sollen ESG-Faktoren bei Anlageentscheidungen berücksichtigt und „Greenwashing“ verhindert werden.

Mit der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) hat die Europäische Kommission eine standardisierte Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investmentmöglichkeiten eingeführt. Die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 gilt seit dem 10. März 2021 für alle Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen der Europäischen Union (EU).

Am 25. Juli 2022 folgte die Veröffentlichung der Regulatory Technical Standards (RTS) als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288. Dieser technische Regulierungsstandard trat am 14. August 2022 in Kraft und widmet sich den Inhalten, der Methodik und der Präsentation aller verpflichtenden Angaben. Ziel ist es, eine konsistente und vergleichbare Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu gewährleisten sowie deren Prüfung zu ermöglichen.

Negative Auswirkungen: PAI-Erklärung

Gemäß dem „Do No Significant Harm“ (DNSH)-Prinzip der EU-Taxonomie verpflichtet die Offenlegungsverordnung SFDR alle Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen zur Offenlegung der wichtigsten negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (sog. Principal Adverse Impact, PAI) von Investitionsentscheidungen.

Dementsprechend enthält der Regulierungsstandard RTS auch detaillierte Kriterien und Vorlagen für die Offenlegung der PAIs. Das gilt für die regelmäßige Berichterstattung, für vorvertragliche Informationen und für die Webseite. Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen müssen den Umgang mit PAIs und ihre Strategie zur Minimierung der PAIs schriftlich festhalten. Zur Integration quantitativer Faktoren ist eine Auflistung von Indikatoren bzw. Kennzahlen erforderlich, die nachteilige ESG-Auswirkungen haben. PAI-Daten müssen bis zum 30. Juni des Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres veröffentlicht werden.

Offenlegung auf der Webseite

Im Rahmen des Regulierungsstandards RTS sind Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen außerdem dazu verpflichtet, auf ihrer öffentlich zugänglichen Webseite Informationen zu Produkten mit ökologischen oder sozialen Merkmalen (Artikel 8 SFDR) oder nachhaltigen Finanzprodukten (Artikel 9 SFDR) zu veröffentlichen. Informationen zu Finanzprodukten sind um den Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ zu ergänzen. Inhaltlich liegen die Schwerpunkte auf der Beschreibung des Produkts, des Nachhaltigkeitsziels, der Strategie, der PAIs, der angewandten Methodik, der Datenquellen sowie aller Screening-Kriterien.

Offenlegung von vorvertraglichen Informationen

Die Angaben zu den vorvertraglichen Informationen beinhalten Informationen darüber, inwieweit Produkte mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen diese Merkmale auch tatsächlich erfüllen. Die Darstellung und die Mindestinhalte sind in den Anhängen des Regulierungsstandards RTS festgelegt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung des Finanzprodukts, eine schriftliche und grafische Aufbereitung der darin enthaltenen Investitionen sowie eine Darstellung der genutzten Indizes als Benchmark und deren Übereinstimmung mit den vom Produkt beworbenen ökologischen und sozialen Merkmalen.

Offenlegung in Form von regelmäßiger Berichterstattung

Vorgaben für die Inhalte und ihre Darstellung gibt es auch für die regelmäßige Berichterstattung. So muss offengelegt werden, inwieweit das Produkt – bezogen auf seine ökologischen und/oder sozialen Merkmale – erfolgreich ist. Ferner ist zu dokumentieren, in welcher Art und Weise die gewählten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt wurden. Auch die größten Investitionen, einschließlich ihrer Sektoren und Standorte, sind offenzulegen. Weiterhin sollen die genutzten Indizes sowie die PAIs mit Hinblick auf die getätigten Investitionen aufgeführt werden. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel innerhalb des Jahresberichts.

Standardvorlagen zur Offenlegung

Die Offenlegungsverordnung SFDR enthält im Anhang eine Reihe von Standardvorlagen, die verbindlich anzuwenden sind:

Annex I: Standardvorlage für das PAI-Statement auf Gesellschaftsebene und für die Zusammenstellung der relevanten Indikatoren

Annex II und Annex III: Standardvorlage für den ESG-Anhang der vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 und Art. 9 SFDR-Finanzprodukte

Annex IV und Annex V: Standardvorlage für den ESG-Anhang zur regelmäßigen Berichterstattung gemäß Art. 8 und Art. 9 SFDR

Fazit: Die Zeit drängt

Der hohe Detaillierungsgrad der Nachhaltigkeitsoffenlegung und die kurze Implementierungsfrist des Regulierungsstandards RTS (1. Januar 2023) sind Herausforderungen, denen sich Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen jetzt unverzüglich stellen sollten. Sie sind gut beraten, sich intensiv mit den zusätzlichen Anforderungen vertraut zu machen, um für die nächste Abschlussprüfung optimal vorbereitet zu sein.


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