Kryptowährung als Wirtschaftsgut? Ja, nein, vielleicht.

Digitalisierung & Innovation
20. September 2022

Kryptowährungen sind in aller Munde, obwohl sich die Meldungen über anhaltend fallende Kurse in den letzten Monaten häufen. Tatsächlich birgt die dahinterstehende Blockchain-Technologie eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Der Handel mit Kryptowährungen ist schon lange kein Nischenbereich mehr. Eine Studie des Frankfurt School Blockchain Center schätzt das jährliche Steueraufkommen aus dem Handel mit Kryptowährungen für das Jahr 2017 auf 726 Mio. €.

Die rechtliche Aufarbeitung ist dagegen noch nicht ausgereift. Das zeigt sich bereits bei der vielseits diskutierten Frage, die mittlerweile auch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist: Qualifiziert sich eine Kryptowährung steuerlich als Wirtschaftsgut oder nicht?

Virtuelle Währungen und deren Wirtschaftsguteigenschaft

Es gibt eine Vielzahl von sogenannten „Krypto-Token“ mit diversen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Im Nachfolgenden geht es um virtuelle Währungen, die vom Bundesfinanzministerium (BMF) insbesondere als Currency oder Payment Token definiert werden. Demnach werden virtuelle Währungen als Zahlungsmittel eingesetzt, wobei sie – zumindest in Deutschland – nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.

Praxisrelevanz erhält die Frage der Wirtschaftsguteigenschaft insbesondere für die steuerliche Einordnung der aus dem Handel bezogenen Einkünfte. Sofern der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen kein gewerbliches Ausmaß annimmt, liegen bei den erzielten Gewinnen aus der Anschaffung und späteren Veräußerung von Wirtschaftsgütern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vor, die unter Berücksichtigung einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei sein können. Erstmals hat sich nun auch das BMF mit seinem am 10. Mai 2022 final veröffentlichten Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token“ geäußert.

Kryptowährung als Wirtschaftsgut: Status quo

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Wirtschaftsgüter in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ neben Sachen und Rechten i. S. des BGB auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Zumindest das BMF scheint sich der Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen sicher zu sein. Dieser Auffassung folgt auch der Großteil der bisher ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung (u. a. das Finanzgericht Köln), die Kryptowährungen eine Wirtschaftsguteigenschaft zuspricht. Eine Ausnahme hiervon stellt das Finanzgericht Nürnberg dar, das zu keiner abschließenden Würdigung kommt. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, die jetzt beim BFH anhängig ist und die erste höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema darstellen wird. Bis dahin kann die Frage nicht abschließend bewertet werden, da sich auch viele Stimmen in der Literatur gegen eine Wirtschaftsguteigenschaft aussprechen. Dies wird insbesondere auch mit dem Argument der teils fehlenden gesicherten Rechtsposition begründet.

Aufgrund der bisher fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht noch Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob sich Kryptowährungen pauschal und in allen Fällen tatsächlich als Wirtschaftsgut qualifizieren. Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens besteht zumindest keine Unsicherheit mehr, wie das BMF Kryptowährungen einordnet. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, in den Fällen Einspruch einzulegen, in denen die Wirtschaftsguteigenschaft von Nachteil ist, und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Wem ist die Kryptowährung zuzurechnen?

Bei Annahme eines Wirtschaftsguts ist dieses grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen, sofern es keinem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die Frage der Zurechnung und inwiefern zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum im Einzelfall besteht, wirft in der Praxis erneut eine Vielzahl von Fragen auf, die derzeit zumindest in der Literatur diskutiert werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Kryptowährungen dem Eigentümer zuzurechnen, der regelmäßig der Inhaber des privaten Schlüssels sein wird. Wie in Fällen verfahren wird, in denen der private Schlüssel mehreren Personen zugänglich gemacht wird, bleibt unklar.

Bilanzierung von Kryptowährungen

Bei Vorliegen eines Wirtschaftsguts muss dieses in Höhe seiner Anschaffungskosten in der Bilanz des (wirtschaftlichen) Eigentümers aufgeführt werden. Bei Bilanzierung im Anlagevermögen sollen Kryptowährungen nach Auffassung des BMF unter den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) aufgeführt werden. Im Umlaufvermögen stellen sie sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) dar. Diese Einordnung und insbesondere die Qualifikation durch das BMF von Kryptowährungen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter materieller Art ist nicht unumstritten. In Fachkreisen wird sie infrage gestellt. Insbesondere die materielle Eigenschaft sowie eine Einordnung zu den Finanzanlagen scheint widersprüchlich vor dem Hintergrund, dass Kryptowährungen kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen, dem eine zentral emittierende Institution gegenübersteht.


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