Non-Fungible Token in der Bilanz – warum eigentlich nicht?

Digitalisierung & Innovation
16. August 2022

Mit dem jüngsten Einbruch am Kryptomarkt ist auch der Hype um Non-Fungible Token (NFT) zurückgegangen. Dennoch spielen NFT in den Geschäftsmodellen der Unternehmen eine immer größere Rolle. Viele nutzen NFT nicht nur für Marketingzwecke. Sie versuchen, den NFT eine „Utility“ zuzuweisen, um ihre Zielgruppen an die Marke zu binden und eine Community aufzubauen. Unternehmen treten dabei nicht nur als Herausgeber oder Erwerber von NFT auf. Einige haben sich bereits darauf spezialisiert, in die neue Anlageklasse zu investieren. Doch was versteht man eigentlich unter Non-Fungible Token? Welche Arten von NFT gibt es? Und wie könnten diese in den Bilanzen der Unternehmen abgebildet werden?

Non-Fungible Token? What are you token about?

Während sich ein Bitcoin in einen anderen Bitcoin tauschen lässt, dieser also fungible ist, sind NFT nicht austauschbare (non-fungible) Token. NFT verkörpern Rechte an einem digitalen Vermögenswert, die auf der Blockchain gespeichert sind. Diese Rechte können sich dabei auf Bilder, Musik, virtuelles Land usw. beziehen.

Die Blockchain-Technologie macht es möglich, dass jedes NFT einzigartig ist, weil es mit einer digitalen Signatur versehen ist. NFT sind unveränderlich und deshalb als Echtheitszertifikate zu betrachten. Alle NFT-Transaktionen können auf der Blockchain transparent und für jeden einsehbar nachvollzogen werden. Fragen zum „Minting“ (Wer hat das NFT herausgegeben?) oder zum Verkaufspreis lassen sich ganz einfach beantworten.

Das NFT gilt als Nachweis für das Eigentum an einem digitalen Vermögenswert. Zwar ist es möglich, ein Replikat durch einfaches Speichern eines NFT zu erstellen („Right Click Save“), ähnlich wie beim Fälschen physischer Kunstwerke wie beispielsweise der Mona Lisa, doch das NFT ist nicht abänderbar und somit manipulationssicher. Die Authentizität bleibt gewahrt. NFT können auf Sekundärmärkten wie Opensea, Rarible oder SuperRare gehandelt werden.

Welche Arten von NFT gibt es?

Non-Fungible Token lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:

  • Profile Pictures (PFP) werden meist in einer Edition von 10.000 Stück herausgegeben. Dabei handelt es sich um digitale Bilder, welche als Profilbilder bei Twitter oder in digitalen Welten (Metaverse) verwendet werden können. Die bekannteste PFP NFT Collection ist „CryptoPunks“. Jeder CryptoPunk wird zufällig aus mehreren verschiedenen Attributen (Aliens, Affen, Zombies, 3D-Brillen, Zöpfe, Mützen etc.) generiert. Je einzigartiger die verschiedenen Kombinationen an Unterscheidungsmerkmalen, desto seltener und somit wertvoller ist der einzelne CryptoPunk. Insgesamt gibt es 10.000 davon. Weitere bekannte PFP NFT Collections sind „Bored Apes“ oder „Cool Cats“.
  • Digitale Kunstwerke werden als Eins-zu-eins-Kunstwerke, Limited Editions oder Open Editions herausgegeben. Bei einer Auktion von Christie’s erlöste das digitale Kunstwerk „Everydays“ des Künstlers Beeple 70 Mio. USD.
  • Digitale Grundstücke werden in virtuellen Welten wie z. B. Decentraland oder Sandbox verkauft. Inzwischen erzielen sie Rekordpreise: So wechselte im Dezember 2021 ein digitales Grundstück bei Sandbox für rund 4,3 Mio. USD den Eigentümer.
  • Gaming NFTs können in Blockchain Games als sogenannte „In-Game Items“ erspielt werden. Darunter fallen beispielsweise Helme, Rüstungen oder besondere Schwerter. Der Gamer ist Eigentümer dieses Gaming NFT und kann es dann anschließend am Sekundärmarkt veräußern.
  • Ein Music NFT ist ein Zertifikat, das den Eigentümer eines Musikwerks identifiziert. Musiker wie Snoop Dogg, Steve Aoki oder Kygo geben regelmäßig Music NFT heraus.
  • Collectibles sind Sammlerstücke wie z. B. Karten von Fußballspielern, NBA-Momenten etc.

Wie werden NFT in der Bilanz abgebildet?

Unstrittig dürfte sein, dass es sich bei NFT um Vermögensgegenstände handelt, da sie sowohl selbstständig verkehrsfähig, d. h. einzeln veräußerbar sind als auch einer selbstständigen Bewertung unterliegen. NFT sind somit gemäß § 246 Abs. 1 HGB in der Bilanz zu aktivieren.

Abhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens kommt grundsätzlich eine Aktivierung unter den Vorräten oder den immateriellen Vermögensgegenständen in Betracht. Besteht das Geschäftsmodell des Unternehmens in der Herausgabe („Minting“) und der Weiterveräußerung von NFT, sind diese unter den Vorräten (§ 266 Abs. 2 B. I.) auszuweisen. Der erstmalige Ansatz hat mit den Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB zu erfolgen. Eine besondere Herausforderung besteht darin, die beim Minting anfallenden Kosten zu identifizieren und zu qualifizieren. Löhne für die Fertigung des NFT, Stromkosten sowie Gas-Fees zur Erzeugung des NFT auf der Blockchain können Teile der Herstellungskosten darstellen.

Nicht einfach gestaltet sich auch die Folgebewertung gemäß § 253 Abs. 4 HGB. Demnach sind NFT mit dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag oder, sofern nicht ermittelbar, mit dem beizulegenden Wert anzusetzen. Durch ihre Einzigartigkeit sind NFT nur begrenzt liquide. Ein Börsen- oder Marktpreis ist regelmäßig nicht vorhanden, es sei denn, das NFT ist auf einem Sekundärmarkt am Abschlussstichtag gelistet und es liegt für genau dieses NFT ein aktuelles Angebot vor. (Allerdings sind diese Angebote in der Regel deutlich geringer als die Preise für vergleichbare/ähnliche NFT und somit nicht immer ein Indikator für einen angemessenen Wertmaßstab.) Ersatzweise ist somit der beizulegende Wert am Abschlussstichtag, abgeleitet aus dem Absatzmarkt, heranzuziehen.

Um den Verkaufswert zu bestimmen, könnte der Floor-Preis einer Collection an einem Sekundärmarkt verwendet werden. Allerdings würde das den Unikaten innerhalb einer Collection nicht gerecht, da diese unterschiedliche Eigenschaften („Traits“) aufweisen (siehe oben „CryptoPunks“). Einzelne Traits kommen daher seltener/häufiger vor als andere. Wird die Collection in Rarity-Gruppen eingeteilt, lassen sich Unikate mit ähnlichen Traits in einer Gruppe zusammenfassen. Innerhalb dieser Rarity-Gruppen kann dann der jeweilige Floor-Preis als Verkaufswert herangezogen werden.

Neben den typischen Eins-zu-eins-NFT gewinnen insbesondere im Bereich digitale Kunst die Limited oder Open Editions an Bedeutung. Liegen derartige Editions vor, kann der am Sekundärmarkt gehandelte Floor-Preis der Edition herangezogen werden, da sich die NFT nicht durch verschiedenartige Traits unterscheiden.

Erwirbt ein Unternehmen hingegen ein NFT mit der Absicht, dieses über einen längeren Zeitraum zu halten, kommt eine Bilanzierung unter den immateriellen Vermögenswerten (§ 266 Abs. 2 A. I.) in Betracht, da es sich bei den NFT um Vermögensgegenstände handelt, deren wirtschaftlicher Gehalt weder durch physische Substanz noch durch einen monetären Anspruch verkörpert wird. Die Zugangsbewertung hat gemäß § 253 Abs. 1 HGB somit mit den Anschaffungskosten zu erfolgen. Zu den Anschaffungskosten von NFT gehören der Kaufpreis sowie die Gas-Fee, welche für die Durchführung der entsprechenden Transaktion auf der Blockchain zu entrichten ist.

Da es sich bei NFT um Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer handelt, kommen planmäßige Abschreibungen nicht in Betracht. Gemäß § 253 Abs. 3 S. 5 HGB müssen jedoch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden.

Gesetzlich ist der Begriff „dauernd“ nicht definiert. Er kann auch je nach Art des Vermögensgegenstandes von unterschiedlicher Länge sein. Erschwerend kommt bei Non-Fungible Token hinzu, dass diese, ähnlich den Kryptowährungen, eine hohe Volatilität aufweisen und die Preise stark von positiven/negativen Nachrichten bzw. einem gewissen Hype abhängig sind. Welcher Zeitraum im Falle von NFT als „dauernd“ anzusehen ist, wird sich im Zeitablauf zeigen. Ein Blick in die Vergangenheit ist aufgrund der jungen Historie von NFT kaum möglich. Eine Option wäre, auf die in IDW RS VFA 2 entwickelten Kriterien einer dauerhaften Wertminderung selektiv zurückzugreifen und sie zu modifizieren. So könnten folgende Kriterien als Indikatoren für eine mögliche dauerhafte Wertminderung herangezogen werden:

  • Höhe der Differenz zwischen Buchwert und beizulegendem Wert am Abschlussstichtag; je kleiner die Differenz, desto eher kann eine nur vorübergehende Wertminderung angenommen werden
  • Bisherige Dauer einer bereits eingetretenen Wertminderung
  • Bei Listung des NFT am Sekundärmarkt: Anzahl der Tage, ohne ein Angebot erhalten zu haben; je kürzer der Zeitraum, desto eher kann eine nur vorübergehende Wertminderung angenommen werden

Wie wird sich der Markt entwickeln?

Daten von NonFungible.com zufolge hat sich das Handelsvolumen der Non-Fungible Token von 2,0 Mrd. USD im 1. Quartal 2021 auf 16,5 Mrd. USD im 1. Quartal 2022 erhöht. Im gleichen Zeitraum ist die Anzahl der aktiven „Wallets“ (Interaktion mit zumindest einem NFT-Projekt) von 143.000 auf 1,46 Millionen gestiegen. Beobachter erwarten, dass der NFT-Markt von heute 3,0 Mrd. USD bis 2027 auf 13,6 Mrd. USD ansteigen wird, mit einer jährlichen Wachstumsrate von 35 %.

Um dieses Wachstum zu erzielen, müssen die NFT-Projekte jedoch mehr Use-Cases bieten als PFP Collections. Unternehmen in den Bereichen Musik, Mode, Medien und Entertainment sowie insbesondere Gaming haben bereits interessante Use-Cases für ihre NFT entwickelt. Überall dort, wo Besitz- und Echtheitszertifikate von Bedeutung sind, lassen sich Anwendungsfälle für NFT finden.


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