Bilanz-Optimierung: Wie GmbHs ihre Eigenkapitalquote rückwirkend durch einen Kapitalschnitt verbessern

Reform & Debatte
6. Juni 2023

Eine positive Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist für Unternehmen eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben. Ein wichtiger Indikator zur Beurteilung der finanziellen Stabilität eines Unternehmens stellt dabei die Eigenkapitalquote dar. Diese gibt an, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist.​ Dabei gilt im Grundsatz: Je höher die Eigenkapitalquote ist, desto stabiler ist die Kapitalstruktur eines Unternehmens.

Corona-Pandemie, Inflation, steigende Zinsen, Krieg – gerade in krisenreichen Zeiten kommt es regelmäßig zu Wertminderungen oder sonstigen Verlusten, die zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote führen können. Um für Banken, Investoren und andere Geschäftspartner attraktiv zu bleiben, kann es angezeigt sein, die Eigenkapitalquote zu verbessern und den Ausweis negativer Entwicklungen in der Handelsbilanz zu vermeiden.

Das GmbH-Recht sieht für diese Fälle – unter Durchbrechung des handelsbilanziellen Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) – die Möglichkeit eines Kapitalschnitts (§§ 58f, 58e, 58a GmbHG) vor. Hierbei beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH eine vereinfachte Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals. Hierdurch kann das Unternehmen noch im laufenden Geschäftsjahr auf die Bilanz des vorangegangenen, bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs einwirken und so die Eigenkapitalquote rückwirkend erhöhen. Die Herabsetzung des Stammkapitals erfolgt dabei nominell, also nicht durch Auszahlung an die Gesellschafter, sondern durch Minderung des Nennwerts der Geschäftsanteile. Durch die gleichzeitig stattfindende Kapitalerhöhung wird das Stammkapital effektiv wieder erhöht, so dass insgesamt das Ergebnis der Maßnahmen auszuweisen ist.

Vermeidung einer Verlustbilanz: Ein Kapitalschnitt kann die Lösung sein

Eine Korrelation von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung ist der Höhe nach gesetzlich nicht vorgesehen. Das heißt, für die avisierte Kapitalerhöhung ist es bereits ausreichend, wenn die Gesellschafterversammlung das Stammkapital nur geringfügig herabsetzt.​ Entspricht die Kapitalherabsetzung dabei zudem der Höhe des Verlustes, kommt es zu einer kosmetischen Aufwertung der Bilanz und die Veröffentlichung einer Verlustbilanz wird vermieden. Ein entsprechender Verlust wäre allerdings weiterhin aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich, da sich hier die Rückwirkung nicht auswirkt.

Aus steuerlicher Perspektive beeinflussen weder die Kapitalherabsetzung noch die Kapitalerhöhung das Ergebnis der GmbH, da sich der in der Handelsbilanz entstehende Buchgewinn nicht auf die Höhe des steuerlichen Betriebsvermögens auswirkt. Die nominelle Kapitalherabsetzung ist auch für die Gesellschafter ertragsteuerlich neutral. Eine Steuerpflicht der Gesellschafter käme nur bei einer tatsächlichen Auszahlung in Betracht.

Fazit: Kapitalschnitt wichtiges Instrument zur Verbesserung der Eigenkapitalquote

Der Kapitalschnitt stellt eine in der Praxis nicht zu unterschätzende Möglichkeit dar, die Eigenkapitalquote einer GmbH rückwirkend zu verbessern und so für Kreditgeber und Investoren attraktiv zu bleiben. Auch kann der Kapitalschnitt dazu dienen, den Ausweis einer Verlustbilanz zu vermeiden.


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